Satzung

TSV 1848 Hungen e.V.   

(hier als PDF)

Inhaltsverzeichnis

§ 1      Name und Sitz …………………………………………………………………………………………………………. 2

§ 2      Zweck und Gemeinnützigkeit ………………………………………………………………………………… 2

§ 3      Aufgabe……………………………………………………………………………………………………………………. 2

§ 4      Geschäftsjahr ………………………………………………………………………………………………………….. 3

§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft ……………………………………………………………………………………… 3

§ 6      Mitgliedschaft………………………………………………………………………………………………………….. 3

§ 7      Beendigung der Mitgliedschaft ……………………………………………………………………………… 4

§ 8      Mitgliedschaftsrechte …………………………………………………………………………………………….. 4

§ 9      Pflichten der Mitglieder ………………………………………………………………………………………….. 5

§ 10    Mitgliedsbeitrag………………………………………………………………………………………………………. 5

§ 11    Strafen……………………………………………………………………………………………………………………… 6

§ 12    Organe des Vereins ………………………………………………………………………………………………… 6

§ 13    Der Vorstand …………………………………………………………………………………………………………… 7

§ 14    Mitgliederversammlung………………………………………………………………………………………….. 8

§ 15    Kassenprüfer…………………………………………………………………………………………………………… 9

§ 16    Ausschüsse …………………………………………………………………………………………………………….. 9

§ 17    Sportabteilungen…………………………………………………………………………………………………… 10

§ 18    Jugendabteilung……………………………………………………………………………………………………. 10

§ 19    Ehrungen ……………………………………………………………………………………………………………….. 10

§20     Protokollierung ……………………………………………………………………………………………………… 11

§21     Datenschutzklausel ………………………………………………………………………………………………. 11

§ 22    Auflösung ………………………………………………………………………………………………………………. 12

§ 23    Inkrafttreten …………………………………………………………………………………………………………… 12




§ 1    Name und Sitz

1)    Der 1848 gegründete Verein führt den Namen TURN- UND SPORTVEREIN 1848 HUNGEN EV

2)    Der Verein hat seinen Sitz in 35410 Hungen. Er ist in das Vereinsregister einge- tragen.

3)    Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zu- ständigen Verbänden.

§ 2    Zweck und Gemeinnützigkeit

1)   Der TURN- UND SPORTVEREIN 1848 HUNGEN EV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und dient der  Pflege und Förderung des Sports.

2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

3)    die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassisti- schen Gesichtspunkte.

4)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von ge- ordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstal- tungen.

5)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3    Aufgabe

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

1)    Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teil- nahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

2)    Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

3)    Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Breitensports;

4)    Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

§ 4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne An- gabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung besteht, abhängig machen.

Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberech- tigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und damit zugleich be- stätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichen- der Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Der Erziehungsberechtigte haftet für die Entrichtung des Mitgliedsbetrages gesamtschuldnerisch dem Verein gegen- über.

§ 6    Mitgliedschaft

1)    Mitglieder des Vereins sind:

a)    Erwachsene (aktiv oder passiv), b) Ehrenmitglieder,
c)    Kinder- und Jugendmitglieder (bis 17 Jahren)

2)    Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des
Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

3)    Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein beson- dere Dienste erworben haben.

4)         Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbei- träge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintritts- erklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbin- dung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ab- lehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch Tod,
b)   durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Ein- haltung einer Frist von 4 Wochen zulässig und dem Vorstand schriftlich mit- zuteilen.
c)    Durch Ausschluss

2)    Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

a)    wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b)   wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adres- se länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,
c)   wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
d)    wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinsle- bens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öf- fentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

3)    Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der an- wesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mit- glied mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang die nächste Mitgliederversamm- lung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederver- sammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfah- rens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung. Vom Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vor- stand zurückzugeben.

4)    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 8    Mitgliedschaftsrechte

1)    Erwachsene und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlun- gen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.

2)    Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr an der Mitgliedsversammlung teilneh- men und wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

3)    Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzuneh- men unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ord- nungen.

4)    Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in sei- nen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvor- stand zu.

5)    Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem erweiterten Vorstand acht Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

6)    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.

 

§ 9    Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

1)    den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2)    den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

3)    die Beiträge pünktlich zu zahlen

4)    das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

5)    auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzule- gen.


§ 10  Mitgliedsbeitrag

1)    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Fäl- ligkeit der Vorstand entscheidet.

2)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages (u. evtl. des Aufnahmebeitrages) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

3)    Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversamm- lung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnüt- zigen Vereinsaufgaben dienen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
Die Höchstgrenze der Umlage darf nicht die Höhe des Jahresbeitrags übersteigen.

4)         Abteilungsvollversammlungen können Zusatzbeiträge beschließen, die speziell an die Bedürfnisse der jeweiligen Abteilungen angepasst sind. Abteilungszusatzbeiträge werden in den jährlich stattfindenden Abteilungsvollversammlungen festge- legt. Die Zusatzbeiträge werden von den jeweiligen Abteilungen direkt eingezo- gen.

5)    Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschrift- verfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID ID [DE18ZZZ00000044265] jährlich im Laufe des März ein.

6)    Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein spätestens im März. eines laufenden Jahres zu zahlen und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied
mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann um eine Mahngebühr von 10 € auf die Beitragsforderung erhöht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erlo- schen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht schriftlich mitgeteilt hat. Der Ver- ein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall ver- hängen.

7)    Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsan- spruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

 

§ 11  Strafen

Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand fol- gende Strafen verhängt werden:

1)    Warnung,

2)    Verweis,

3)    Geldbuße,

4)    Sperre.


§ 12  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1)    Vorstand (§ 13  Der Vorstand),

2)    Mitgliederversammlung (§ 14  Mitgliederversammlung).

§ 13  Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus:

a)   dem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus mindestens zwei Personen als Vorsitzende und dem Kassierer zusammensetzt;
b)   dem erweiterten Vorstand, dem der geschäftsführende Vorstand, mindestens zwei Beisitzer und die Abteilungsleiter angehören. Die Anzahl der Abteilungs- leiter ergibt sich aus den von der Mitgliederversammlung bestätigten Abtei- lungsleitern des Vereins.
2)    Für den Vorstand besteht folgende Aufgabe:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
a)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei die Vorsitzenden und Kassierer auf die Dauer von drei Jahren, die Beisitzer auf die Dauer von zwei Jahren und die Abteilungsleiter für ein Jahr gewählt wer- den.
b)   Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er beschließt zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Ge- schäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt wer- den können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
c)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, eine mehrheitsfähige Lösung muss gefunden werden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, in denen die Beschlüsse wörtlich aufzu- nehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Be- schlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeige- führt werden.
d)   Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
e)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die glei- chen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
f)    Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bil- den. (vgl. § 16 Ausschüsse).
g)   Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen ersetzt. Daneben kann im Rahmen der steuerlichen und gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, über deren Höhe entscheidet der geschäftsführende Vor- stand.

§ 14  Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsmäßig durch den Vorstand einberufe- ne Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist be- schlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und sechs Mitglieder anwe- send sind.

2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll bis zum 30.
Juni, unter dem Hinweis auf die Tagesordnung mit einer zweiwöchigen Frist, ein- berufen werden. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den örtlichen Bekanntmachungsblättern (zur Zeit Hungener Anzeiger/Hungener/Licher Wochenblatt). Außerdem erfolgt ein Aushang im Vereinskasten am Geschäfts- zimmer des Vereins.

a)    Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter der Sportarten,
b)     Bericht der Kassenprüfer,
c)    Entlastung des Vorstandes
d)    Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
e)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen,
f)     Bestätigung der Abteilungsleiter.

3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durch- führung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederver- sammlung – ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

4)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Sat- zungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kan- didieren, und zwar durch Stimmzettel, in anderen Fällen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß ein- berufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Stimmrechtsübertra- gungen sind nicht möglich.

5)    Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können ge- wählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6)         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ih- rer Mitte einen Wahlleiter.

7)    Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Das Versammlungsprotokoll muss folgende Punkte enthalten:
a)   Ort und Zeit der Versammlung;
b)   Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
c)   Zahl der erschienen Mitglieder;
d)   Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
e)   die Tagesordnung;
f)    die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
g)   die Art der Abstimmung;
h)   Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
i)    Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 15  Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vor- stands sein. Es obliegt Ihnen die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungs- vorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederver- sammlung Bericht zu erstatten.

§ 16  Ausschüsse

1)    Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einset- zen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in ei- nem Ausschuss einem anderen Mitglied übertragen kann.

2)    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet.

3)    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter, denen fes- te Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

4)         Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung ge- wählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungs- vorschriften des „§ 14  Mitgliederversammlung“ der Satzung entsprechend.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

5)    Die Vorstandsmitglieder haben jederzeit das Recht, an allen Sitzungen der Abtei- lungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 17  Sportabteilungen

1)    Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sparten in Abteilungen zu- sammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der Ordentlichen Mitglieder- versammlung bestätigt werden muss, geleitet.

Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Darüber hinaus können zur Unterstützung der Abteilungsleiter einzelne Mitglieder oder Ausschüsse mit Mehrheit gewählt werden. Die Ausschüsse sollen sich aus nicht mehr als 3 Mitgliedern zusammensetzen.

§ 18  Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet und jeweils von einem Jugendleiter betreut werden.

§ 19  Ehrungen

1)    Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport oder lang- jähriger treuer Mitgliedschaft

a)    die Vereinsnadel,
b)    die Ehrenmitgliedschaft
c)    das Amt des Ehrenvorsitzenden verleihen.
2)    Die Vereinsnadel in Bronze, Silber und Gold kann an Frauen und Männer verlie- hen werden,

a)    die sich durch langjährige treue Mitgliedschaft ausgezeichnet haben. b)  die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

3)    Personen, die sich in außergewöhnlichem Maß um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wer- den.

4)   Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Ver- ein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzen- den ernannt werden.

Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

5)    Über die Verleihung der Auszeichnungen entscheidet der erweiterte Vorstand, bei
Abs. 3 und 4 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

6)    Die Ehrungen können wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen wurden.

7)    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§20   Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom erweiterten Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der erweiterte Vorstand aufzubewahren (siehe auch § 14  Mitgliederversammlung).

§ 21 Datenschutzklausel

1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht und Abteilung im Verein.

2) Die in (1) genannten Daten sind – mit Ausnahme von Telefonnummern (Festnetz und Mobil) und E-Mail-Adresse – Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.

3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der geschäftsführende Vorstand

4) Kontaktdaten Datenschutzbeauftragter: datenschutz@tsv1848hungen.de

5) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

6) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.

7) Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:

a) Hessischer Volleyballverband: Geschlecht, Name, Geburtsname, Vor-name, Straße, PLZ/Ort, Geburtsdatum, Geburtsort,
E-Mail, Staatsangehörigkeit, Ursprungsland und Passbild der Spieler.

 

Satzung des TSV 1848 Hungen e.V. Seite 12

b) Hessischer Leichtathletikverband: Name, Vorname, Straße, PLZ/Ort der Abteilungsleitung.

c) Hessischer Turnverband: Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße, PLZ/Ort der Übungsleiter.

d) Hessischer Handballverband: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Passbild sowie im Jugendbereich Geburtsurkunde und ärztliches Attest der Spieler.

e) Hessischer Fußballverband: Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge-burtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse der Abteilungsleitung und deren Stellvertretung sowie der Jugendleiter. Weiterhin Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Passbild sowie im Jugendbereich Geburtsurkunde und ärztliches Attest der Spieler.

Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.

8) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.

9) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein), Veranstaltungen (z.B. Ausflüge) sowie Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und höchstens folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, aktuelle und frühere Funktionen im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, aktuelle und frühere Funktionen im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen in diesem Bereich.

 

Satzung des TSV 1848 Hungen e.V. Seite 13

10) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgaben-stellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der not-wendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

11) Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitglied-schaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt wer-den und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewah-rungsfristen dem entgegenstehen.

12) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

13) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine be-reits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

14) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

§ 22      Auflösung

Über die Auflösung oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitglieder- versammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entspre- chend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederver- sammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwe- ckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Hungen, die
es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Sports oder mildtä- tigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 23  Inkrafttreten

Fassung aufgrund des Beschlusses der ordnungsmäßig einberufenen Mitglie- derversammlung vom 25.09.2014 in Hungen.

Stand: 15. November 2018